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   BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 69.90, 8 C 71.90   

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BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 69.90, 8 C 71.90 (https://dejure.org/1992,2839)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.1992 - 8 C 69.90, 8 C 71.90 (https://dejure.org/1992,2839)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 1992 - 8 C 69.90, 8 C 71.90 (https://dejure.org/1992,2839)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 747
  • NVwZ 1993, 372 (Ls.)
  • ZMR 1993, 32
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 69.90
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ).
  • BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 22.83

    Wohnungsrecht - Wohnberechtigungsschein - Ausnahme - Nichteheliche

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 69.90
    Trifft das nämlich zu, bedarf es, wenn in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne entschieden wird, "keiner Abwägung des 'Für und Wider'...; damit entfällt zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde" (Urteil vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 22.83 - Buchholz 454.32 § 5 WoBindG 1974 Nr. 1 S. 6).
  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 69.90
    Zwar steht die Entscheidung über die Rücknahme eines - wie hier - von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 1 SGB X grundsätzlich im Ermessen der Behörde (vgl. u.a. Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 ) und setzt deshalb die Rechtmäßigkeit der Rücknahme grundsätzlich eine entsprechende Ermessensausübung voraus.
  • BFH, 13.07.1989 - V R 8/86

    Zur Frage des Gestaltungsmißbrauchs (§ 42 AO) im Hinblick auf § 19 Abs. 3 UStG

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 69.90
    Geschieht dies nicht oder nicht in sachlich überzeugender Weise, gereicht das dem Antragsteller zum Nachteil (vgl. ebenso zu § 42 AO BFH, u.a. Urteil vom 13. Juli 1989 - V R 8/86 - BStBl. II 1990, S. 100 f.).
  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 16.86

    Rückforderung von Ausbildungsförderung - Teilaufhebung von Bewilligungsbescheiden

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 69.90
    Ein Bescheid, mit dem einem Antragsteller für einen Bewilligungszeitraum (vgl. § 27 Abs. 1 WoGG) Wohngeld in bestimmter Höhe monatlich bewilligt worden ist, ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (ebenso zu Bewilligungsbescheiden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 24).
  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 104.89

    Wohngeld - BAföG - Ausbildungsförderung - Wohngeldberechtigung

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 69.90
    Bei der Anwendung des § 18 Abs. 3 WoGG ist davon auszugehen, daß - wie nicht zweifelhaft sein kann - nicht jede Handlung oder gewählte rechtliche Gestaltung, die in ihrer Konsequenz zum Entstehen (oder zu einer Erhöhung) eines Wohngeldanspruchs führt, deshalb den Tatbestand des § 18 Abs. 3 WoGG erfüllt (vgl. etwa Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 104.89 - Urteilsabdruck S. 11 f.).
  • BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - In Berlin zugelassene Anhänger - Mißbrauch

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 69.90
    Sprechen objektiv, d.h. aus der Sicht - wie es der Bundesfinanzhof zu der im gedanklichen Ansatz vergleichbaren, auf den Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Steuergesetze ausgerichteten Vorschrift des § 42 AO formuliert hat - "verständiger Parteien" (BFH, Urteil vom 13. August 1985 - VII R 172/83 - BStBl. II 1985, 636 ), einleuchtende außerwohngeldrechtliche Gründe für die Vornahme einer Handlung oder Wahl einer Gestaltung, kann also das Wohngeld als Zweck für eine Vorgehensweise hinweggedacht werden, ohne daß diese als solche unverständlich wird, scheidet von vornherein die Annahme eines mißbräuchlichen Verhaltens aus.
  • BSG, 27.04.1989 - 9 RV 7/88

    Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 69.90
    Diese jüngere Fassung des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X ist aber hier nicht anwendbar, weil sie keine Verwaltungsakte erfaßt, die - wie die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes am 27. Juli 1988 bereits unanfechtbar geworden waren (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1989 - 9 RV 7/88 - SozR 1300 § 45 SGB X Nr. 42 S. 135 f.).
  • VG Dessau, 27.04.2004 - 4 A 55/04
    Im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X muss die Behörde grundsätzlich auch bei fehlendem Vertrauensschutz des Betroffenen Ermessens-erwägungen anstellen bzw. zumindest deutlich machen, dass ihr bewusst war, Ermessen auszuüben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 1992 - 8 C 69.90 u. 71.90 -, FEVS 44, 94, 100, 1001; Kasseler Kommentar, aaO., SGB X § 45 Rdnr. 46 ff., 50 ff. m.w.N.).

    Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe Wohngeld i.S.d. § 18 Abs. 3 WoGG a.F. bzw. § 18 Nr. 6 WoGG missbräuchlich in Anspruch genommen und die zu treffende Entscheidung sei deshalb i.S.d. Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urt. v. 25. September 1992, aaO. S. 101) durch das Fachrecht in eine bestimmte Richtung, d.h. in Richtung einer Aufhebung, vorgegeben (sog. intendiertes Ermessen).

    Im Gegensatz dazu erfasst § 18 Abs. 3 bzw. § 18 Nr. 6 WoGG die Fälle, in denen - formal - ein Wohngeldanspruch besteht, die Gewährung von Wohngeld aber nach den Gesamtumständen des Einzelfalles der Intention des Gesetzes widerspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 1992, aaO. S. 97, 98).

  • VG Berlin, 13.12.2022 - 21 K 126.22

    Bewilligung von Wohngeld: Ausschlussgrund einer missbräuchlichen Inanspruchnahme

    Gelingt der wohngeldberechtigten Person eine Erklärung nicht oder nicht in sachlich überzeugender Weise, gereicht ihr das zum Nachteil (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 69.90 - juris Rn. 23 zur Vorgängerregelung des § 18 Abs. 3 WoGG a.F.).

    Dabei ist, wenn ein (erwerbsfähiges) Haushaltsmitglied keiner oder nur einer geringen Tätigkeit nachgeht, von dem Einkommen auszugehen, das bei einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft dieses Haushaltsmitglieds erzielt werden könnte (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteile vom 25. September 1992 - 8 C 69.90 - juris Rn. 20 und vom 16. Januar 1974 - VIII C 62.72 - juris [Leitsatz]).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2004 - 3 M 269/03

    Elternbeiträge, Benutzungsgebühren, Rechtsschutz, vorläufiger, Nacherhebung,

    Trifft dies nämlich zu, bedarf es, wenn in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne entschieden wird, keiner Abwägung des Für und Wider und entfällt damit zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde (BVerwG, Urteil vom 05.07.1985 - 8 C 22.83 -, Buchholz 454.32 § 5 WoBindG 1974 Nr. 1 [S. 6] sowie - zu § 45 SGB X - Urteil vom 25.09.1992 - 8 C 71.90 -, NJW 1993, 747; ebenso - zu § 48 VwVfG - BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 ff.; OVG LSA, Urteil vom 02.12.1999 - A 1 S 89/99 -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2008 - L 34 B 1550/08

    Ermessensreduzierung auf Null

    Weitere Anhaltspunkte für eine abweichende Ermessensentscheidung sind nicht ersichtlich, zumal das materielle Fachrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen der besonderen Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II eine andere Entscheidung nicht zulässt (so genanntes intendiertes Ermessen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 1992, 8 C 69/90, 8 C 71/90, abrufbar bei der Datenbank Juris).
  • VG Braunschweig, 18.03.2010 - 2 A 15/09

    Einstufung; Gefahrstoff; Kennzeichnung; Orangenöl; Stoffrichtlinie; Zubereitung;

    Unter Berücksichtigung der in Fällen unzureichender gefahrstoffrechtlicher Kennzeichnungen in Rede stehenden erheblichen Gefahren genügt es in der Regel, wenn die Behörde deutlich macht, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden muss (vgl. allg.: BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 = DÖV 1997, 1006; Urt. v. 25.9.1992 - 8 C 69/90 u.a. -, NJW 1993, 747; Nds. OVG, Beschl. v. 18.2.1994 - 1 M 5097/93 -, NVwZ-RR 1995, 7).
  • VG Aachen, 13.04.2005 - 6 K 2906/00

    Rücknahme ergangener Sozialhilfebescheide und Rückforderung zu Unrecht gezahlter

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 -8 C 69.90, 8 C 71.90-, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 747; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Entscheidung vom 11. Juli 2001 -12 A 2727/00-, Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen www.justiz.nrw.de; Beschluss vom 9. August 2002 -12 E 345/00-, juris, sowie Urteile vom 13. Juni 2002 -12 A 693/99-, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport 2003, 803, vom 28. März 2001 -16 A 4212/00-, juris, und vom 20. Februar 1986 -8 A 2001/84-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2002 -13 K 6127/99-, Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen www.justiz.nrw.de.
  • VG Münster, 08.04.2008 - 5 K 54/07
    Die Darlegungen der Erwägungen im Bescheid des Beklagten vom 16. August 2006 begegnen zumal unter dem Aspekt des so genannten intendierten Ermessens, vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 69.90 und 8 C 71.90 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 747, keinen Bedenken, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung hat die Klägerin nicht vorgetragen, solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
  • VG Hannover, 02.12.2008 - 3 A 3810/08

    Missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeldleistungen; Erhöhung; Missbrauch;

    Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist missbräuchlich, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt wird, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären, das heißt um dieses Zieles willen gleichsam konstruiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1992, Az. 8 C 69/90, 8 C 71/90, FEVS 44, 94 ff.; Urt. v. 04.11.1994, Az. 8 C 28/93, NJW 1995, 1569 ff., sowie zur Konstellation des Verzichts auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente VG Augsburg, Urt. v. 02.03.2004, Az. Au 9 K 03.2204, veröffentlicht in juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2012 - L 8 SO 194/10
    Das Fehlen jeglicher relevanter, einzelfallbezogener Umstände in den inhaltsgleichen Bescheiden gegenüber den Klägern kann nicht durch einen Rückgriff auf ein "intendiertes Ermessen" (wenn der zu treffenden Entscheidung durch das einschlägige Fachrecht eine bestimmte Richtung vorgegeben ist) ersetzt werden, wie es das BVerwG in mehreren Entscheidungen vom 25. September 1992 (vgl nur 8 C 69/90, NJW 1993, 747) für den Bereich des Wohngeldes angenommen hat.
  • VG Oldenburg, 24.06.2005 - 13 A 772/03

    Zu Unrecht erbrachte Leistung zwischen Leistungsträger und Empfänger aufgrund

    Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die durch § 45 Abs. 1 SGB X bei der Entscheidung über die Rücknahme vorgesehene Ermessensausübung dahin intendiert ist, dass von der Rücknahme allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn sich dies wegen besonders gewichtiger Gründe rechtfertigt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 69/90 - NJW 1993, 747).
  • VG Ansbach, 16.04.2008 - AN 14 K 07.01704

    Verschweigen von Einkünften bei der Beantragung von Wohngeld; Mietobergrenze;

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